Sie sind hier :
  1. Aktuelles

Aktuelles

Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch


In den neuen Bundesländern wurden früher vielfach Leitungen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verlegt und betrieben, ohne auf die notwendige zivilrechtliche Absicherung zu achten.

Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) zugunsten der Versorgungsunternehmen für am 03.10.1990 bestehende Leitungen per Gesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet. Mit einer Überleitungsfrist bis zum 31.12.2010 wurde durch das Grundbuchbereinigungsgesetz für diesen Zeitraum der öffentliche Glaube des Grundbuches (§ 892 BGB) eingeschränkt.

Werden die per Gesetz entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten jedoch nicht vor dem 31.12.2010 durch das Versorgungsunternehmen beantragt und in das Grundbuch eingetragen, kann dieses Recht z.B. durch Veräußerung oder Versteigerung des Grundstücks verloren gehen und erlöschen. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt wieder der gute Glaube des Grundbuch gem. § 892 BGB und der Erwerber des Grundstücks kann sich auf diesen berufen und unter Umständen die Beseitigung der Leitung verlangen.

Aus den genannten Gründen hat der WAZV Parchim/Lübz im gesamten Verbandsgebiet die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten beantragt.

Nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz steht jedem betroffenen Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Ausgleichszahlung für die eingetragene Dienstbarkeit zu.

Für die Bearbeitung der Ausgleichszahlung senden Sie bitte einen formlosen Antrag mit Gemarkungsname, Flur- und Flurstücksbezeichnung an:

Wasser-und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz

Neuhofer Weiche 53

19370 Parchim

Nach Antragsstellung erhalten Sie einen Auszug aus den Bestandsunterlagen des WAZV, sowie weiterführende Informationen.