
Aktuelles
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das
Grundbuch
In den neuen Bundesländern wurden früher vielfach Leitungen für die
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verlegt und betrieben,
ohne auf die notwendige zivilrechtliche Absicherung zu achten.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit
dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) zugunsten der
Versorgungsunternehmen für am 03.10.1990 bestehende Leitungen per
Gesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet. Mit
einer Überleitungsfrist bis zum 31.12.2010 wurde durch das
Grundbuchbereinigungsgesetz für diesen Zeitraum der öffentliche
Glaube des Grundbuches (§ 892 BGB) eingeschränkt.
Werden die per Gesetz entstandenen beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten jedoch nicht vor dem 31.12.2010 durch das
Versorgungsunternehmen beantragt und in das Grundbuch eingetragen,
kann dieses Recht z.B. durch Veräußerung oder Versteigerung des
Grundstücks verloren gehen und erlöschen. Denn ab diesem Zeitpunkt
gilt wieder der gute Glaube des Grundbuch gem. § 892 BGB und der
Erwerber des Grundstücks kann sich auf diesen berufen und unter
Umständen die Beseitigung der Leitung verlangen.
Aus den genannten Gründen hat der WAZV Parchim/Lübz im gesamten
Verbandsgebiet die Eintragung der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten beantragt.
Nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz steht jedem betroffenen
Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen eine
einmalige Ausgleichszahlung für die eingetragene Dienstbarkeit zu.
Für die Bearbeitung der Ausgleichszahlung senden Sie bitte einen
formlosen Antrag mit Gemarkungsname, Flur- und
Flurstücksbezeichnung an:
Wasser-und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz
Neuhofer Weiche 53
19370 Parchim
Nach Antragsstellung erhalten Sie einen Auszug aus den
Bestandsunterlagen des WAZV, sowie weiterführende Informationen.
